Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in Abhängigkeit zum Gegenstandswert die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bemessen.

Wenn es sich anbietet führen wir Ihr Mandat auch auf Basis einer Stundenabrechnung. Falls Sie an einer solchen Abrechnung Interesse haben sprechen Sie uns einfach an. 
  

Berechnungsgrundlage Gegenstandswert
 Falls das Mandat nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden soll ist für die Einordnung in die anwaltliche Gebührentabelle in erster Linie der Gegenstandswert, also der Wert der Beauftragung, maßgeblich.

Es geht also um den Betrag, um welchen "gestritten" wird. Wird um Geld gestritten, ist die Bemessung des Gegenstandswertes recht einfach. Wird der Anwalt also zum Beispiel damit beauftragt, einen Betrag von 1.500,00 Euro geltend zu machen, die Sie von einem Dritten noch aus einem Kaufvertrag zu beanspruchen haben, beträgt der für die Vergütungsrechnung maßgebliche Gegenstandswert 1.500,00 Euro. Ist Ihnen jemand in Ihren Wagen gefahren und muss für die Beseitigung dieses Schadens ein Betrag von 3.000 Euro aufgebracht werden, ist der Betrag von 3.000 Euro als Gegenstandswert maßgeblich.

Grundsätzlich gilt bei Beauftragung unserer Kanzlei:

Sprechen Sie mit uns über die Gebühren. Wir finden sicher im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eine Regelung, die dem Interesse beider Seiten entspricht. Da wir nicht ohne weiteres Ihre finanziellen Möglichkeiten kennen, scheuen Sie sich nicht davor, uns darauf anzusprechen. Wir überprüfen dann für Sie schnell und unkompliziert, ob für Sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Frage kommt und sind auch gerne beim Zusammenstellen der dafür notwendigen Unterlagen behilflich.