Prozesskostenhilfe

Genauso wie es aussgerichtlich die Möglichkeit gibt, sich auf Kosten der Landeskasse anwaltlich beraten zu lassen (Beratungshilfe), gibt es diese Möglichkeit auch für das gerichtliche Verfahren - die Prozesskostenhilfe. Die früher als "Armenrecht" bezeichnete Prozesskostenhilfe sorgt bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dass die Kosten des Gerichts und die des eigenen Anwalts vom Staat übernommen werden.

Grundsätzlich gibt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe drei Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen.

Der Antragsteller muss erstens bedürftig sein, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss zweitens hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und drittens nicht mutwillig erscheinen.

Bedürftigkeit
Grundsätzlich also leistet der Staat nur dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zur Folge haben, dass dieser die Kosten der Prozessführung gar nicht, oder nur teilweise oder nur in Raten zahlen kann. Der Antragsteller muss also bedürftig sein. Um dies zu überprüfen muss ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt werden, in welchem der Antragsteller sämtliche monatlichen Einkünfte und Belastungen aufzuführen hat.

Solche Formular halten wir hier für Sie bereit. Gerne berechnen wir vorab, ob rein wirtschaftlich für Sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt und helfen Ihnen auch dabei, diese Formulare auszufüllen.

Ganz wichtig ist hier allerdings, dass kein falsches Verständnis von der Prozesskostenshilfe aufkommt. Der Antragsteller muss nicht, wie man vielleicht vermuten könnte, "arm" sein. Stehen Ihren Einnahmen entsprechend hohe Ausgaben gegenüber, können Sie auch als Normalverdiener in den Genuss der Prozesskostenhilfe kommen.

Aussicht auf Erfolg
Ermöglichen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüft das Prozessgericht jetzt in einem weiteren Schritt überschlägig die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Prozessführung. Kommt das Gericht nach einer überschlägigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass solche Erfolgaussichten nicht bestehen, wird die Bewilligung folgerichtig verweigert. Allzu strenge Maßstäbe darf das Gericht allerdings nicht an diese Prüfung stellen, es reicht für die Bewilligung aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Prozessführung im Ergebnis erfolgreich sein wird. Um es plastischer auszudrücken: Stehen Ihre Erfolgschancen bei mindestens 51 % wird bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in der Regel Prozesskostenhilfe bewilligt.

Keine Mutwilligkeit
Der Ausschlussgrund der Mutwilligkeit kommt nur sehr selten zum Tragen. Mutwilligkeit kommt im Prinzip nur dann einmal in Betracht, wenn Ansprüche verfolgt werden sollen, die kein vernünftig denkender Mensch jemals verfolgen würde. Allerdings steht auch hier dem Prozessgericht lediglich eine überschlägige Überprüfung zu, so dass tatsächlich nur in wirklichen Ausnahmefällen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einmal daran scheitert.

Zusammenfassung
Nehmen Sie nicht nur deshalb von der Verfolgung Ihres guten Rechts Abstand, weil Sie Sorge haben, die Kosten dieser Rechtsverfolgung nicht zahlen zu können. Gerade dafür hat der Staat die Prozesskostenhilfe geschaffen, um jedem das Recht zu ermöglichen, nicht nur sein Recht durchzusetzen, sondern sich auch bei der Durchsetzung dieses Rechts fachkundigen Rat einzuholen.

Sprechen Sie uns einfach an, die Anforderungen an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind möglicherweise gar nicht so hoch, wie Sie vermuten. Wir helfen Ihnen gerne!