Beratungshilfe

Sind Sie als Ratsuchender "bedürftig" im Sinne des Gesetzes, können Sie mit Hilfe eines Beratungshilfescheines eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, ohne die Kosten dieser Beratung zahlen zu müssen. Der Anwalt rechnet die Beratung dann mit der Landeskasse ab und kann dem Mandanten einen Maximalbetrag als quasi Selbstbeteiligung in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung stellen. Er kann aber auch gänzlich darauf verzichten.

Grundsätzlich kommt es für die Frage der Bedürftigkeit auf die gleichen Dinge an, die bereits unter dem Punkt "Prozesskostenhilfe" abgehandelt wurden. Sie als Ratsuchender müssen in einer wirtschaftlichen Situation sein, die es Ihnen unmöglich macht, einen Rechtsanwalt für eine Beratung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. In einem solchen Fall hilf Ihnen der Staat.

Um einen solchen Beratungshilfeschein zu erhalten gehen Sie einfach zu einem nahegelegenen Amtsgericht und Fragen dort am Eingang nach dem für Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger. Zum Nachweis Ihrer Bedürftigkeit bringen Sie zum einen geeignete Belege mit (Gehaltsabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid, Sozialhilfebescheid) und schildern Sie dem Rechtspfleger, weswegen Sie die Einholung juristischen Rats benötigen. Günstig wäre es ebenfalls, wenn Sie irgendwelche Belege hätten, die das Anliegen erkären (Rechnungen, Mahnungen etc.).

Liegen die Voraussetzungen in Gänze vor erteilt Ihnen der Rechtspfleger einen Berechtigungsschein zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes (Beratungshilfeschein). Damit können Sie nun einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen und sich beraten lassen. Der Anwalt rechnet diese Beratung dann direkt mit der zuständigen Landeskasse ab und berechnet Ihnen maximal 10 Euro, wobei er diesen Eigenanteil nicht erheben muss, sondern Ihnen diesen auch erlassen kann.

Für Einzelheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns doch einfach an oder kommen Sie vorbei.