Kaufrecht - Gewährleistungsrecht

Rücktritt vom Kaufvertrag – Umtauschrecht

Wenn ein Kaufvertrag einmal wirksam zustande gekommen ist (im Übrigen bedarf es nur in den wenigsten Fällen der Schriftform – oder haben Sie beim Brötchenkauf schon einmal einen Kaufvertrag unterschrieben?) entstehen auf Seiten des Käufers, sowie auf Seiten des Verkäufers kaufrechtlich die Erfüllungsansprüche. Jede Partei hat den Anspruch darauf, dass die jeweils andere Partei ihren sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommt.

Auf Seiten des Verkäufers ist das für gewöhnlich der Anspruch gegen des Käufer auf Zahlung des Kaufpreises. Umgekehrt hat in der Regel der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung (Übertragung des Eigentums) des Kaufgegenstandes.

 Umtauschrecht – Rückgabe einer mangelfreien Kaufsache 
Hat der Verkäufer dann sein Geld erhalten und der Käufer seine Kaufsache, ist der Kaufvertrag als solcher abgewickelt. In der Bevölkerung hält sich hartnäckig der Irrglaube, man habe nach Abschluss eines Kaufvertrages ein generelles Umtauschrecht. Um es vorweg zu nehmen: Einen generellen Anspruch auf Umtausch der Kaufsache bei bloßem Nichtgefallen, also ohne dass die Kaufsache mängelbehaftet wäre, gibt es nicht. Richtig ist vielmehr, dass viele Händler dem Kunden freiwillig ein Umtauschrecht einräumen. In vielen Verbrauchermärkten oder Geschäften ist zu lesen: „Umtausch nur innerhalb von 14 Tagen und nur bei Vorlage des Kassenbons“. Auch bei einigen Verkaufsgesprächen mit einem Verkäufer sicher dieser ein Umtauschrecht zu. Bei einer solchen Formulierung handelt es sich um ein Umtauschrecht, was der Verkäufer dem Käufer freiwillig einräumt. Der Verkäufer muss sich, wenn er dies dem Käufer verspricht, daran halten. Der Käufer hat in diesem Fall ausnahmsweise tatsächlich einen Anspruch darauf, die Kaufsache ohne Angabe von Gründen zurück zu geben. In allen Fällen, in denen ein solches Recht nicht vereinbart ist, kommt es bezüglich des Umtauschs auf die Kulanz des Verkäufers an.

Ein Recht des Käufers auf Umtausch besteht dann allerdings nicht.Da es sich um eine freiwillige Leistung des Verkäufers handelt, kann bei einem Umtauschrecht auch vereinbart werden, dass im Falle eines Umtausches der Käufer nicht sein Bargeld zurück erhält, sondern einen Warengutschein. Dies ist, wenn vereinbart, zulässig. Nicht zulässig ist dies bei eine wirksamen Rücktritt vom Vertrag, dazu später mehr.


Ausnahme bei Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen
Eine Sonderstellung stellen alle Kaufverträge dar, die man als „Haustürgeschäfte“ oder „Fernabsatzverträge“ bezeichnet. Dabei handelt es sich im ersten Fall um solche Geschäfte, die in einer Haustürsituation angebahnt worden sind (z.B. an der Tür verkauftes Zeitungsabo) und im Fall der Fernabsatzverträge um all solche Verträge, die ausschließlich unter Benutzung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen sind (Bestellungen per Telefon, e-mail, Internet etc.). Ist der Kaufvertrag einem dieser Fälle zuzuordnen hat der Käufer ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber wollte dem Kunden, der Waren über das Internet oder per Telefon ein Prüfrecht einräumen, welches jeder Kunde hat, der in einem Geschäft die Waren in die Hand nehmen und prüfen kann. Der Kunde, der in ein Geschäft geht, kann die Waren, die ihm nicht gefällt, wieder zurücklegen. Demzufolge soll dem Kunden, der die Ware per Telefon oder über das Internet bestellt, ebenfalls ein Prüfrecht eingeräumt werden – gefällt ihm die Waren nicht, kann er sie einfach zurückschicken. Die Frist zum Widerruf beginnt mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und kann ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden. Hat der Verkäufer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerruf informiert, beginnt diese Frist nicht zu laufen, so dass mitunter in extremen Ausnahmefällen ein Widerrufsrecht auch noch nach Jahren ausgeübt werden kann. Dabei handelt es sich aber um spezielle Fragen, die hier in dieser Übersicht nicht vertieft werden sollen. Haben Sie dazu Fragen – insbesondere zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Stichwort: Ebay), setzen Sie sich doch einfach mit uns in Verbindung. 

Umtauschrecht bei mängelbehafteter Kaufsache
Wie bereits geschildert existiert ein Anspruch auf Rückgabe der mangelfreien Sache nur nach Vereinbarung. 

 Was aber tun, wenn die Sache, die dem Käufer übergeben wurde, mangelhaft ist? Beanstandet der Käufer einen Mangel der Kaufsache, stellt sich natürlich die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen. Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht nur verpflichtet, die Sache zu übergeben und zu übereignen, er hat die Sache selbstverständlich mangelfrei zu übergeben. 

Was aber ist ein Mangel? Und wann liegt dagegen nur ein „normaler Verschleiß“ vor? Obgleich es tatsächlich ein wenig kompliziert ist, kann man sich zur Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Mangels recht gut mit der Formel „Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Istbeschaffenheit“ behelfen. Demnach liegt immer dann ein Mangel vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Wurde ein Zustand bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich vereinbart, so liegt ein Mangel dann vor, wenn die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet ist bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweist. War beiden Parteien allerdings klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so liegt kein Mangel vor. Kauft jemand also zum Beispiel ein Auto ohne Motor, und wussten beide Parteien, dass das Fahrzeug keinen Motor hat, kann der Käufer sich später nicht darauf berufen, der Wagen habe keinen Motor und sei deshalb mangelhaft. 

Zusätzlich muss der Mangel der Kaufsache aber auch bei Gefahrenübergang, in der Regel also bei Übergabe der Sache an den Käufer, vorgelegen haben. Geht nach drei Monaten also ein Fernseher kaputt, dann muss dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fernsehers, als Mangel im Gerät angelegt sein. Ist das nicht so eindeutig festzustellen, muss der Käufer dies notfalls beweisen. Da dies jedoch oft schwierig zu beweisen ist hat der Gesetzgeber eine Beweiserleichterung im Gesetz verankert, namentlich eine Beweislastumkehr. Demnach muss innerhalb des ersten halben Jahres ab Gefahrenübergang der Verkäufer beweisen, dass die Kaufsache bei Übergabe mangelfrei war. Gelingt dem Verkäufer das nicht, wird gesetzlich vermutet, dass der Fehler (Mangel) bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Dies gilt im Übrigen mit wenigen Einschränkungen auch für gebrauchte Sachen, die man von einem Händler gekauft hat. 

Gewährleistungsrechte – Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag 
Liegt also ein Mangel vor und ist auch geklärt, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen hat, so stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu. Man unterscheidet dabei zwischen primären und sekundären Gewährleistungsrechten. 

Das primäre Gewährleitungsrecht ist das der Nacherfüllung. Der Käufer kann also zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder dem Verkäufer nicht zuzumuten, oder wenn der Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen oder zu Verstehen gibt, dass er nicht nacherfüllen wird, stehen dem Verkäufer die sekundären Gewährleistungsrechte zu – Minderung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz. Diese Rechte stehen dem Käufer auch dann zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, also trotz Reparaturbemühungen des Verkäufers der Mangel noch immer vorhanden ist. Eine Nacherfüllung gilt nach dem Gesetz nach dem zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. 

Der Käufer hat nun die Wahl, ob er die mangelhafte Sache behält aber dafür vom Verkäufer einen Preisnachlass erhält (Minderung), oder aber die Sache zurückgibt und den Kaufpreis zurück erhält (Rücktritt vom Kaufvertrag, nach früherem Recht: Wandelung). Allerdings gibt es auch dabei eine Einschränkung, denn der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurück treten, wenn der Mangel erheblich ist. Dabei wird eine verhältnismäßige Betrachtung der kosten der Mangelbeseitigung zum Kaufpreis / Wert der Sache angestellt. Wann allerdings ein solcher Mangel erheblich ist ist – wie so häufig – eine Einzelfallentscheidung. 

Ist aber auch diese Voraussetzung erfüllt, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Käufer sein Geld zurück erhält und verpflichtet ist, dem Verkäufer die Kaufsache zurück zu geben. Hier ist es – im Gegensatz zum freiwilligen Umtauschrecht (siehe oben) – nicht zulässig, den Käufer mit einem Warengutschein abzuspeisen, es sei denn, der Käufer hat mit einem solchen „bezahlt“. Es sind die beiderseits gegebenen Leistungen zurück zu gewähren, auf Käuferseite also in der Regel Geld. 

 

Wie Sie sehen, ist auch dieses Rechtsgebiet ziemlich komplex. Im Rahmen dieser Homepage können wir Ihnen nur einen groben Überblick geben. Haben Sie zu diesem Themengebiet Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Durch die verkehrsrechtliche Spezialisierung der Kanzlei und insbesondere die des Rechtsanwalts Frank Werner können wir Ihnen eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Gewährleistungsrechts bei Kraftfahrzeugen (Autos, Motorräder, Automobile etc) bieten.

Die Rechtsanwälte Steinhüser und Werner verfügen darüber hinaus über fundierte Kenntnisse in Bezug auf die Funktionsweisen der Kraftfahrzeuge, so dass es ihnen möglich ist, die Mangelhaftigkeit eines Kraftfahrzeuges mit einer besonderen Sachkunde zu beurteilen.