Alkohol / Drogen

Zuwiderhandlungen gegen §§ 24 a, 24 c StVG

ab 0,3 bis unter 0,5 Promille:

nicht strafbar, wenn beim Fahrzeugführer keinerlei Anzeichen für eine Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt.

Gibt es indes Anzeichen von Fahrunsicherheit (unsicherer Fahrweise etc) oder sind Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt drohen Ihnen 7 Punkte und eine Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug

Alkoholfahrt
(ab 0,5 Promille BAK oder 0,25 mg/l AAK)

500 Euro

4 Punkte

1 Monat Fahrverbot

bei einer Voreintragung gem. § 24a StvG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr. 1 a StGB

1.000 Euro

4 Punkte

3 Monate Fahrverbot

bei mehreren Voreintragungen gem. § 24a StvG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr. 1 a StGB

1.500 Euro

4 Punkte

3 Monate Fahrverbot

Alkoholfahrt in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres

250 Euro

2 Punkte

-

Drogenfahrt
(Fahrt und Einfluss eines Mittels gem. Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG)

500 Euro

4 Punkte

1 Monat Fahrverbot

bei einer Voreintragung gem. § 24a StvG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr. 1 a StGB

1.000 Euro

4 Punkte

3 Monate Fahrverbot

bei mehreren Voreintragungen gem. § 24a StvG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr. 1 a StGB

1.500 Euro

4 Punkte

3 Monate Fahrverbot

Drogen / Berauschende Mittel

Zu der Liste der berauschenden Mittel im Sinne der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG gehören Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy, Opiate, Valium, etc.

Es gibt bislang keine Grenzwerte, wie man sie vom Alkohol her kennt. Grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) gilt die 0-Grenze.