Der Versorgungsausgleich
regelt den Ausgleich der Rentenversorgung für den Zeitraum der Ehe, und zwar die gesetzliche Rente und die betriebliche oder freiwillige Rente berücksichtigend. Dabei geht es nicht um angespartes Vermögen, z.B Lebensversicherungsanwartschaften, die auf Kapitalausschüttung gerichtet sind (eventuell aber beim Zugewinn zu beachten). Wichtig ist sicherlich die Frage, ob und wann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann (mit und ohne richterliche Zustimmung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs) oder auch auf Betreiben einer Partei bei Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs.- Muss ich von meiner Rente abgeben, wenn ich immer Alleinverdiener war, weil mein Ehepartner studierte und nun, wenn dort der hohe Verdienst kommt, die Ehe zerbricht?- Wann ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches Unbillig und deshalb zu versagen?- Wann führt diese Unbilligkeit zum Ausschluss, eventuell nur zur Kürzung?- Bekomme ich meine ungekürzte Rente, trotz Versorgungsausgleichs, solange meine Frau nicht Rentnerin ist?- Wie kann ich Versorgungsausgleichsansprüche mit anderen Ansprüchen, z.B. Vermögensausgleich kombinieren oder taktisch einsetzen?
All diese Punkte können natürlich immer nur individuell bearbeitet werden und hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Für eine konkrete Beratung vereinbaren Sie bitte mit Herrn Rechtsanwalt Steinhüser einen Besprechungstermin oder senden eine e-mail mit der konkreten Frage. Wir werden uns sodann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie insbesondere auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten unterrichten.