Der Zugewinnausgleich
teilt, sofern kein Ehevertrag vorhanden ist, der anderes regelt, das innerhalb der Ehe Hinzugewonnene auf beide Ehegatten auf und ist vor allem dann entscheidend, wenn zum Zeitpunkt des Scheidungswillens Vermögen vorhanden ist, welches nicht auf beide Eheleute gleich verteilt ist. So ist es bekanntlich auch in der Ehe möglich und nicht selten, dass Barvermögen aus der Ehezeit auf einem Sparbuch liegt dass nur auf den Namen eines Ehepartners eingerichtet ist, ein teures Auto auf einen läuft , etwaiges Bausparguthaben oder ein geerbtes Haus (in das noch viel Geld geflossen ist) vorhanden sind etc .
Die Errechnung des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich so vorzunehmen, dass vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzuziehen ist, das Ergebnis der Zugewinn des einzelnen darstellt, der verglichen und ausgeglichen wird
Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn nicht nur Anfangsvermögen vor Eheschließung da war, sondern während der Ehe Zuwendungen an einen gingen, Schenkungen oder Erbschaften, die vereinfacht gesagt dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
Wir werden im Rahmen einer Bestandsaufnahme Ihrer individuellen familiären Umstände zur Entwicjung eines Scheidungskonzeptes auch diese Frage durchprüfen, was an Hand einer Graphik leicht verständlich gemacht werden kann.
Häufige Fragen in diesem Zusammenhang :
- Was ist mit dem Geld, das ich in das Haus meiner Schwiegereltern steckte, was ist wenn meine Ehepartner zwischen Trennung und Stichtag sein Vermögen verkleinert (Vermögensverschleierung) oder zumindest der Verdacht besteht?
- Was ist mit meinem Segelboot, für das ich unendliche Überstunden gemacht habe, wie ist der Betrieb meines Ehegatten zu bewerten?
Im Rahmen der bereits erwähnten Familienrechtsreform ist nach und nach folgendes geändert worden: Besteht das Anfangsvermögen aus Schulden und werden diese in der Ehe ganz oder teilweise abbezahlt, erhöht das das Endvermögen und damit den Zugewinn. Ansonsten bleibt negatives Endvermögen aber nach wie vor unberücksichtigt. Von Interesse ist die Änderung der Auskunftsverpflichtung im Zugewinnverfahren. Dort ist nun die Auskunftsverpflichtung weitergehender als früher. Die Auskunftspflicht bezog sich bis auf seltene Ausnahmen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, dem die Zustellung des Scheidungsantrages gleichstand, und hatte nur das Endvermögen zum Inhalt. Heute gibt es die Auskunftsverpflichtung zum Anfangsvermögen, zu Erb- und Schenkungsvermögen, zum Stichtag Trennung und zum Stichtag Scheidungszustellung oder Ende des Güterstandes. Sind Vermögenswerte zwischen Trennungsstichtag und Stichtag Ende des Güterstandes in erheblicher Weise verschwunden, trägt derjenige, bei dem Vermögensschwund eingetreten ist, die Beweislast dafür, dass dies ohne Verschulden geschah (Beweislast wird also umgekehrt)
Auch hier gilt: frühzeitige Beratung bereits bei Trennungsabsichten entscheidet über Ihre finanzielle nacheheliche Zukunft. Erst die durch Beratung erhaltene Sicherheit macht es mir möglich, auch selbst zu verhandeln, wenn das sinnvoll erscheint.