Mietwagenkosten

Gerade die Problematik "Mietwagenkosten" gehört im Augenblick zu den im Bereich des Verkehrsrechts unter den Juristen sehr kontrovers diskutierten Fragen. Unproblematisch ist, dass der Geschädigte einen Anspruch auf einen Ersatzwagen hat. Höchst problematisch ist allerdings die Frage nach der Höhe der Mietwagenkosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte  nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmässig und notwendig halten darf.  

Es geht also im Kern darum, dass der Geschädigte seine Pflicht, den Schaden zumutbar so gering wie möglich zu halten, verletzt, wenn er ohne weiteres einen Ersatzwagen anmietet in dem Denken, die Rechnung muss ja ohnehin der Versicherer zahlen, also kümmert mich der Preis nicht. Der BGH hat zuletzt (zB 14.10.2008, VI ZR 307/07) ausgeführt, dass der Geschädigte im Rahmen der Mietwagenkosten von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Allerdings besteht nach dem BGH auf diesen Grundsatz durchaus eine Ausnahme, und zwar dann, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls einen höheren Tarif rechtfertigen. Da der Bundesgerichtshof zu der Mietwagenproblematik in den vergangenen zwei Jahren eine Fülle von Sachverhalten entschieden hat, die sich teils in Einzelheiten unterscheiden, ist an dieser Stelle nur zur Vorsicht zu mahnen. In jedem Einzelfall muss die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten überprüft werden. Leider sind die Informationen so umfangreich, dass sie den Rahmen dieser Homepage sprengen würden.


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