Ersatz der Umsatzsteuer

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein beschädigtes Fahrzeug instandsetzen zu lassen oder sein zerstörtes Fahrzeug auch tatsächlich zu ersetzen. Er kann vielmehr vom Schädiger den Betrag ersetzt verlangen, den er benötigen würde, um sein Fahrzeug reparieren zu lassen oder sein zerstörtes Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug zu ersetzen. In einem solchen Fall sprechen wir von einer fiktiven Schadenberechnung.

Nach dem gesetzgeberischen Willen wird bei der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer allerdings nur dann ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Entscheidet sich der Geschädigte also dazu, sein Fahrzeug vollkommen unrepariert weiter zu nutzen, so kann er vom Schädiger nur die vom Gutachter kalkulierten Netto-Reparaturkosten beanspruchen (zusätzlich zu einer etwaig festgestellten Wertminderung). 

Kauft der Geschädigte einzelne Ersatzteile für das beschädigte Auto und wendet dafür Mehrwertsteuer auf, so kann er diesen Mehrwertsteueranteil zusätzlich zu den nach Gutachten kalkulierten Reparaturkosten ersetzt verlangen. 

Entschliesst sich der Geschädigte bei einem reparaturwürdigen Schaden hingegen dazu, das Fahrzeug unrepariert zu verkaufen und stattdessen ein anderweitiges Fahrzeug zu erwerben (Ersatzbeschaffung), und wendet er für dieses Ersatzfahrzeug tatsächlich Umsatzsteuer auf, so kann er sowohl die fiktiven Reparaturkosten, als auch die bei dem Ersatzgeschäft angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe ersetzt verlangen, in der sie für die Reparaturkosten angefallen wäre. Dieser Punkt stand lange im Streit, ist aber nunmehr durch den Bundesgerichtshof positiv in dem Sinne, wie ihn auch wir stets vertreten haben, entschieden worden. Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung stellt diese Abrechnung nicht dar. (Urteil des BGH vom 05.02.2013, VI ZR 313/11)

Allerdings hat der BGH in der Entscheidung noch einen weiteren Punkt klargestellt. Kauft der Geschädigte in einem solchen Fall ein Ersatzfahrzeug von privat und wendet dabei keine Umsatzsteuer auf, so kann er auch nicht den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer verlangen, denn solche ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ja immer nur insoweit zu ersetzen, wie sie auch tatsächlich angefallen ist.

Auch beim Totalschaden gilt zunächst also der Grundsatz, dass Mehrwertsteuer nur dann ersetzt wird, wenn sie tatsächlich auch anfällt, also bei einer Ersatzbeschaffung. Bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens (also ohne Ersatzbeschaffung) ist mithin die jeweils enthaltene Mehrwertsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. 

 

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