Sachverständigengutachten
Anspruch auf einen eigenen Sachverständigen
Zunächst einmal ist es wichtig, dass der an Ihrem Fahrzeug eingetretene Schaden möglichst zeitnah nach dem Unfall eingehend gesichtet und bewertet wird. Auch wenn der gegnerische Versicherer den Geschädigten häufig mitteilt, man brauche kein Sachverständigengutachten, es reiche vielmehr ein einfacher Kostenvoranschlag, wenn der Schaden in einem Bereich bis ungefähr 3.000,00 Euro liegt, ist das schadensrechtlich vollkommen ohne Belang. Im Schadenrecht geht es nämlich nicht darum, was der Versicherer - als "Vertreter" des Schädigers - möchte, sondern was Sie als Geschädigter für Rechte und Möglichkeiten haben.
Und Sie als
Geschädigter haben nun mal - mit einer Einschränkung - das Recht, auf Kosten des
Schädigers einen eigenen, unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen.
Der Schädiger bzw. der gegnerische Versicherer kann Sie weder auf einen bestimmten
Sachverständigen verweisen, noch kann er darauf bestehen, dass lediglich ein
Kostenvoranschlag einzuholen ist. Die Ausnahme hat der Bundesgerichtshof bei absoluten
Bagatellschäden entschieden. Dort sei es unter Berücksichtigung der
Schadensminderungspflicht geboten, ausnahmsweise nur einen Kostenvoranschlag einzuholen
und auf ein im Vergleich dazu teureres Gutachten zu verzichten. Diese Bagatellgrenze ist
nicht starr, sie liegt im Moment bei ca. 700 - 750 Euro. Der BGH hat in einer
Entscheidung aus des Jahre 2004 die Einholung eines Gutachtens bei einem Schaden von
750,00 Euro nicht beanstandet (Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03). Wenn der Schaden
also oberhalb dieses Betrages liegt, können Sie immer auf Kosten des Schädigers einen
Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragen - und von diesem Recht
sollten Sie auch Gebrauch machen, denn nur ein Sachverständiger, der sich den Wagen ganz
genau ansieht, der möglicherweise den Wagen teilweise zerlegt, um tiefer liegende
Beschädigungen zu erkennen, ist in der Lage, eine qualifizierte Schadensberechnung
vorzunehmen, die dann wiederum Grundlage für Ihren Ersatzanspruch ist - und zwar
unabhängig davon, ob Sie den Wagen tatsächlich reparieren lassen oder aber auf Basis des
Gutachtens fiktiv abrechnen wollen.
Sie erreichen uns telefonisch unter 0521-175558 sowie per mail an kanzlei@ra-bielefeld.de (wir regulieren Unfallschäden bundesweit!)