Ersatz des Fahrzeugschadens
Wenn der Gutachter den Schaden festgestellt hat, sind für den weiteren Verlauf der Unfallregulierung folgende Werte massgeblich:
- Reparaturkosten netto / brutto
- Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall) = WBW
- Restwert (Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall) = RW
- Wertminderung = WM
Ersatz der Reparaturkosten - Reparaturfall
Nach
allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen und insbesondere nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte grundsätzlich zunächst einmal in der Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung den Weg
einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint
(BGH VI ZR 67/06). Das bedeutet, dass man es sich grundsätzlich aussuchen kann, ob man
den Wagen in einer Fachwerkstatt auf Kosten des Schädigers reparieren lässt, ob man sich
Ersatzteile kauft und den Wagen selbst instand setzt oder ob man den Wagen einfach so
lässt, wie er ist. Es gibt keine Verpflichtung, einen eingetretenen Schaden auch
tatsächlich beseitigen zu lassen.
Der Geschädigte hat
grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten, solange kein
wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt
nach der herrschenden Meinung und auch der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann
vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also
die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW). Kein
wirtschaftlicher Totalschaden und somit ein reiner Reparaturschaden liegt damit im
Umkehrschluss vor, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
liegen.
1.) Konkrete Abrechnung
Bei
Reparatur und Vorlage einer entsprechenden Rechnung im Reparaturfall wird diese Rechnung
vom Schädiger oder (was der Regelfall ist) von dessen Versicherer ausgeglichen.
2.)
fiktive Abrechnung
Möchte der Geschädigte im Reparaturfall das
Fahrzeug hingegen selbst oder gar nicht reparieren, was ja sein gutes Recht ist, hat er
gleichwohl einen Anspruch auf Ersatz der vom Gutachter prognostizierten Reparaturkosten, dann
allerdings nur in Höhe der Netto-Reparaturkosten, also ohne Mehrwertsteuer. Die
Mehrwertsteuer wird immer nur dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich anfällt, § 249
Abs.2 Satz 2 BGB. Wird das Fahrzeug also gar nicht repariert und wendet man folgerichtig
keinerlei Mehrwertsteuer auf, so erhält man auch keine Mehrwertsteuer ersetzt. Wird das
Fahrzeug in Eigenregie repariert und werden Ersatzteile gekauft, für die Mehrwertsteuer
bezahlt wurde, so ist zumindest diese Mehrwertsteuer zu erstatten
Sie erreichen uns telefonisch unter 0521-175558 sowie per mail an kanzlei@ra-bielefeld.de (wir regulieren Unfallschäden bundesweit!)