Ersatz des Fahrzeugschadens

Wenn der Gutachter den Schaden festgestellt hat, sind für den weiteren Verlauf der Unfallregulierung folgende Werte massgeblich:

  • Reparaturkosten netto / brutto
  • Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall) = WBW
  • Restwert (Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall) = RW
  • Wertminderung = WM

Ersatz der Reparaturkosten - Reparaturfall
 Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen und insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte grundsätzlich zunächst einmal in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH VI ZR 67/06). Das bedeutet, dass man es sich grundsätzlich aussuchen kann, ob man den Wagen in einer Fachwerkstatt auf Kosten des Schädigers reparieren lässt, ob man sich Ersatzteile kauft und den Wagen selbst instand setzt oder ob man den Wagen einfach so lässt, wie er ist. Es gibt keine Verpflichtung, einen eingetretenen Schaden auch tatsächlich beseitigen zu lassen. 
 
 Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten, solange kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der herrschenden Meinung und auch der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW).  Kein wirtschaftlicher Totalschaden und somit ein reiner Reparaturschaden liegt damit im Umkehrschluss vor, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
 
 1.) Konkrete Abrechnung
 Bei Reparatur und Vorlage einer entsprechenden Rechnung im Reparaturfall wird diese Rechnung vom Schädiger oder (was der Regelfall ist) von dessen Versicherer ausgeglichen.
 
 2.) fiktive Abrechnung
 Möchte der Geschädigte im Reparaturfall das Fahrzeug hingegen selbst oder gar nicht reparieren, was ja sein gutes Recht ist, hat er gleichwohl einen Anspruch auf Ersatz der vom Gutachter prognostizierten Reparaturkosten, dann allerdings nur in Höhe der Netto-Reparaturkosten, also ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird immer nur dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich anfällt, § 249 Abs.2 Satz 2 BGB. Wird das Fahrzeug also gar nicht repariert und wendet man folgerichtig keinerlei Mehrwertsteuer auf, so erhält man auch keine Mehrwertsteuer ersetzt. Wird das Fahrzeug in Eigenregie repariert und werden Ersatzteile gekauft, für die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, so ist zumindest diese Mehrwertsteuer zu erstatten

 

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