Wertminderung

Selbst wenn Sie das Fahrzeug sach- und fachgerecht und vollständig in einer Werkstatt reparieren lassen gilt es als "Unfallwagen". Die Erfahrung zeigt, dass man bei zwei identischen Fahrzeugen (gleiches Typ, gleiches Baujahr, gleiche Laufleistung, gleiche Farbe), von denen eines bereits einen Unfall hatte und das andere nicht, für den unfallfreien Wagen einen höheren Verkaufspreis erzielt als für den Unfallwagen. Dieser Nachteil soll vom Schädiger ausgeglichen werden. 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (zB BGH 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03).

Aus unerfindlichen Gründen hat sich in der Wahrnehmung der Versicherer, aber vereinzelt auch bei einigen Sachverständigen, der Irrglaube verfestigt, einen merkantilen Minderwert, also Wertminderung, gäbe es generell nur bei Fahrzeugen, die nicht älter als 5 Jahre oder weniger als 100.000 km Laufleistung aufweisen. Diese Auffassung geht im Wesentlichen auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1979 - Az.: 6 ZR 16/79 zurück. Grundlage der damaligen Überlegungen war der Umstand, dass Autos keine sehr viel höhere Lebenserwartung hatten als eine Laufleistung von 100.000 km, jedenfalls aber dass solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, dass ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete (BGH 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03).

Diese Überlegungen sind auf heutige Zustände nicht mehr übertragbar. Vielmehr muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Fahrzeuge technisch im Vergleich zu den 70er Jahren wesentlich fortschrittlicher und auch langlebiger sind (bessere Motoren, bessere Karosserien). Demzufolge ist es im Einzelfalls ohne weiteres möglich, auch bei älteren Fahrzeugen und / oder Fahrzeugen mit höherer Laufleistung noch eine Wertminderung anzusetzen. Das OLG Oldenburg hat beispielsweise eine Wertminderung in einem Fall eines 3 1/2 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 195.000 km bejaht (OLG Oldenburg, 01.03.2007, 8 U 246/06).

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