Abfindung

Auch wenn diese Meinung oft und ständig angetroffen wird und auch wenn tatsächlich bei Kündigungen häufig Abfindungen gezahlt werden:

In Deutschland gibt es keinen generellen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Generell gilt:

Bei einer Kündigung muss der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 3 Wochen [Ausnahmen sind möglich] eine Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht richten, verbunden mit dem Antrag festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist. Anderenfalls wird die Kündigung bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

In arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten gibt es einen Beschleunigungsgrundsatz. Innerhalb einer sehr kurzen Frist muss das Gericht bei einer Kündigungsschutzklage einen Gütetermin bestimmen, in welchem der Versuch unternommen werden soll, den Rechtstreit zwischen den Parteien gütlich zu beenden. In vielen Fällen läuft eine solche Güteverhandlung auf einen Vergleich hinaus, bei dem sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Kündigung hinzunehmen, und der Arbeitgeber sich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.

Aber warum ist das so?

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist, insbesondere dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, an viele formale und tatsächliche Voraussetzungen geknüpft. Siehe dazu auch unsere Ausführungen zur Kündigung. In der Praxis werden die ausgesprochenen Kündigungen häufig diesen Anforderung nicht, jedenfalls nicht vollständig, gerecht.

Der Arbeitgeber läuft bei einem langen Prozess Gefahr, diesen zu verlieren. Dann aber muss er nicht nur den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, sondern auch noch dessen Gehalt für die Monate / Jahre seit Kündigung nachzahlen – ein oft wirtschaftlich hohes Risiko.  Um einem solchen Risiko aus dem Weg zu gehen sind Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen, sie „kaufen“ sich damit praktisch frei.

Aber wie gesagt, es besteht mit einer nachfolgenden Ausnahme kein Anspruch auf Zahlung einer solchen Abfindung. Ist der Arbeitgeber sich absolut sicher, dass die Kündigung wirksam ist, weil zum Beispiel im Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz nicht greift oder der Arbeitnehmer sich massive Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu schulden hat kommen lassen, dann wird er es auf einen Prozess ankommen lassen und keine keinem Vergleich, in dem er sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, zustimmen.

Hier nun die Ausnahme:

Seit dem 01.01.2004 gibt es lediglich in einem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, und zwar unter folgenden  Voraussetzungen und mit folgenden Regeln:

  • Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung
  • Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
  • Der Abfindungsanspruch beträgt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 Monatsgehälter.

Diese gesetzliche Regelung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, dem Risiko eines langen Arbeitsrechtsstreites zu entgehen, an deren Ende er dann, wenn sich die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellen sollte, das Gehalt für mehrere Monate, wenn nicht Jahre, nachzahlen muss. Aus diesem Gedanken wird aber auch klar, dass der Arbeitnehmer keineswegs ein Recht dazu hat, eine solche Abfindung zu fordern. Das Wahlrecht hat alleine der Arbeitgeber. Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, das Angebot der Abfindung anzunehmen. Er kann selbstverständlich darauf verzichten und Kündigungsschutzklage erheben, um zu versuchen zu erreichen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.