Abmahnung
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder eine sonstige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Abmahnung muss nicht zwingend durch den Firmeninhaber persönlich ausgesprochen werden, um wirksam zu sein, abmahnungsberechtigt ist vielmehr jede weisungsbefugte Person innerhalb des Unternehmens. Dem Arbeitnehmer soll eindringlich vor Augen geführt werden, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, ein solches Verhalten hinzunehmen und er sich vorbehält, bei einem weiteren Verstoß den Arbeitsvertrag zu kündigen.
Häufig soll eine Abmahnung eine spätere Kündigung vorbereiten.
Die Abmahnung hat mithin eine Hinweis- und zugleich eine Warnfunktion. Zum einen soll durch sie der konkrete Hinweis erfolgen, welches Fehlverhalten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlastet und wie der Arbeitnehmer sich zukünftig aus Sicht des Arbeitgebers zu verhalten hat. In Bezug auf die Warnfunktion ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber erkennen lässt, dass bei weiteren Verstößen das Arbeitsverhältnis gefährdet ist.
Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, Abmahnungen können auch mündlich erfolgen. Ferner muss sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem behaupteten Fehlverhalten des Arbeitnehmers erteilt werden. Ist nach dem vermeintlichen Fehlverhalten bereits ein so großer Zeitraum verstrichen, dass der Arbeitnehmer schon nicht mehr mit einer Abmahnung durch den Arbeitgeber rechnen musste, ist die Abmahnung insgesamt unzulässig. Wann der Arbeitgeber sein Recht auf eine Abmahnung verwirkt ist Frage des Einzelfalls und kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Das Gesetz kennt dafür keine konkrete Frist.
Eine erfolgte schriftliche Abmahnung wird in die Personalakte des Arbeitnehmers geheftet.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge zu schildern. Dies erfolgt mit einer sogenannten „Gegendarstellung“. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese „Gegendarstellung“ zur Personalakte nimmt und diese unmittelbar hinter die ausgesprochene Abmahnung heftet.
Ist die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers unzulässig muss er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Kommt der Arbeitgeber diesem Begehren nicht nach, so kann der Arbeitnehmer die Entfernung nur durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren erreichen.
Nicht immer aber bietet es sich an, arbeitsgerichtliche Schritte gegen eine erteilte Abmahnung zu unternehmen. Schliesslich besteht ja durchaus die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Abmahnung sei berechtigt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber natürlich beste Argumente für eine Kündigung bei weiteren Verstößen, da das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ja bereits gerichtlich festgestellt worden ist.
Verhält sich der Arbeitnehmer vielmehr nach Erhalt der Abmahnung über einen längeren Zeitraum vertragstreu oder nimmt der Arbeitgeber weitere Vertragsverstöße ohne Beanstandung hin, kann die Wirkung der ursprünglich erteilen Abmahnung ebenfalls entfallen. Auch hierfür gibt es keine starren Fristen, es kommt auf den Einzelfall an.
Erfolgt hingegen einige Zeit nach der Abmahnung wegen eines vermeintlich weiteren Verstosses nunmehr die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers, kann in dem durchzuführenden Kündigungsschutzprozess immer noch die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Abmahnung überprüft werden.