Urlaub

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist in Deutschland gesetzlich geregelt, und zwar im Bundesurlaubsgesetz

Die Grundregel, von der Abweichungen und Ausnahmen möglich sind, besagt, dass jeder Arbeitnehmer jährlich, also zwischen dem 01.01. und dem 31.12., mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub hat, § 3 BUrlG. Zu den Werktagen zählen alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzlicher Feiertag sind, also auch Samstage – genauso übrigens wie Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.).

Für den Urlaubsanspruch gilt allerdings eine Art Wartezeit, denn der volle Urlaubsanspruch (also mindestens 24 Tage) wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, § 4 BurlG.

Zudem bestehen Ausnahmen für Jugendliche (§ 19 JArbSchG), Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub (§ 17 BErzGG), Menschen mit einer Schwerbehinderung (§ 125 SGB IX) sowie für Wehrdienst- und Zivildienstleistende (§ 4 ArbPlSchG bzw. § 78 ZDG).

Ausserhalb der Geltung von Tarifverträgen kann von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 BUrlG). 

Wird der Urlaubsanspruch in einem Kalenderjahr nicht vollständig "verbraucht", so kann er in das nächste Jahr übernommen werden, muss dann aber bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden.