Arbeitszeugnis

Alle Arbeitnehmer haben mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, § 109 GewO. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen („Geheimcodes“).

Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Wochen bestanden hat.

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, also eine Leistungsbeurteilung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, gibt es nicht. Trägt der Arbeitnehmer allerdings triftige Gründe dafür vor, dass er auf ein solches Zwischenzeugnis angewiesen ist, kann der Arbeitgeber gleichwohl dazu verpflichtet sein, ein solches zu erstellen.

Das Arbeitszeugnis ist auf Verlangen des Arbeitsnehmers unverzüglich zu erstellen. Der Wunsch kann bereits unmittelbar nach Erhalt der Kündigung geäußert werden. Zwar nennt das Gesetz für diesen Fall keine starren Fristen, im Regelfall sollten aber zwei bis drei Wochen absolut ausreichen. Der Arbeitgeber darf die Erstellung des Zeugnisses nicht mit der Begründung verzögern, der Arbeitnehmer habe noch nicht alle Betriebsmittel zurückgegeben (Schlüssel der Firma, sonstige ihm überlassenen Unterlagen, etc.). Unter Umständen entsteht sogar dann, wenn der Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeugnisses keine Anstellung findet, ein vom Arbeitgeber zu ersetzender Schadensersatzanspruch. Allein aus diesem Grund sollten Arbeitgeber, auch wenn das Verfassen von Zeugnissen noch so unangenehm ist, diese Verpflichtung im eigenen Interesse schnellstmöglich erfüllen.

Weigert sich der Arbeitgeber nachhaltig, ein solches Arbeitszeugnis zu erteilen, kann er auf Erteilung eines solchen verklagt werden. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber häufig – aus verschiedentlichen Gründen – mit der Erstellung eines Zeugnisses überfordert sind. Es empfiehlt sich von daher, dem Arbeitgeber einen eigenen Entwurf zu übersenden. Da bei der Erstellung von Zeugnissen allerdings sowohl hinsichtlich der Form, wie auch inhaltlich, einige Dinge zu beachten sind, sollten Sie ein Zeugnis nur dann alleine und selbstständig entwerfen, wenn Sie darin geübt sind, anderenfalls können Sie auf umfangreiche Fachliteratur oder natürlich auch anwaltliche Hilfe zurückgreifen.